PV(Photovoltaik)-Anlagen im KGV Sachsenland

PV(Photovoltaik)-Anlagen im KGV Sachsenland - Beschluss des Vorstandes vom 03.06. u. 14.10.23
(vorbehaltlich einer Regelung durch den SLK)




Ohne vorherige Zustimmung durch den Verpächter

• Microanlage mit max. Solarmodul-Fläche von 1000 cm² = 0,1 m²

Nur nach Zustimmung durch den Verpächter

• Minianlagen (Balkonkraftwerk) mit einer max. Fläche aller Solarmodule von 4 m², sowie einer Nennausgangsleistung
  von max. 600 W

• diese sind grundsätzlich fest an oder auf der Laube zu installieren und müssen jederzeit wieder zurückgebaut werden können

• die einzelnen Komponenten der Anlage können in der Laube untergebracht werden

• der Einsatz von offenen Blei-Säure-Batterien sowie Nickel-Cadmium-Akkumulatoren ist verboten

• Eine Beeinträchtigung der Nachbarn ist nicht gestattet

• Austausch des Stromzählers der Parzelle durch einen geeichten Stromzähler mit Rücklaufsperre, bzw. Nachweis, dass ein Zähler mit   Rücklaufsperre eingebaut ist.

Die Einspeisung von Strom aus einer Photovoltaikanlage in eine vorhandene Elektroanlage in einer Kleingartenlaube, ist verboten.
Die Erweiterung oder der Ersatz der bisherigen Stromversorgung führt zum Verlust des, gem. § 20a Nr. 7 BKleingG
bestehenden Bestandsschutzes der Elektroanlage. Sollte der Pächter Strom in das Stromnetz des Vereines einspeisen, oder der
berechtigte Verdacht auf Stromeinspeisung bestehen, ist der Vorstand berechtigt die sofortige Sperrung des Stromanschlusses
der Parzelle zu veranlassen. Es gelten die Regelungen der Wasser- und Stromordnung.



Vor der Installation einer Minianlage (Balkonkraftwerk) ist diese beim Vorstand zu beantragen. Folgende Unterlagen und
Informationen sind einzureichen


• Aufbauort
• Nachweis einer gültigen Versicherung der Laube
• Datenblatt der PV-Anlage



Pächterwechsel

• eine PV-Anlage, incl. deren Komponenten werden bei einem Pächterwechsel nicht bewertet.

• eine formlose Übergabe vom abgebenden an den nachfolgenden Unterpächter durch eine freie Vereinbarung ist nicht zulässig.

• ein Nachpächter muss selbst eine Zustimmung zur Errichtung bzw. weiteren Nutzung einer vorhandenen Anlage stellen und
  darf diese erst nach vorliegender Zustimmung in Betrieb nehmen.

• Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Regelungen ist der Verpächter jederzeit berechtigt, die Beseitigung der Anlage
  zu verlangen. Dies betrifft insbesondere alle Verstöße, die den Bestandsschutz der Laube bzw. deren Ausstattung zur Folge
  haben können.


Bis zu einer allgemein gültigen Regelung durch den Stadtverband Leipzig der Kleingärtner erfolgen die Genehmigungen
unter Vorbehalt dieser dann gültigen Regelung. Das Risiko einer eventuellen Zurücknahme der Genehmigung trägt
der jeweilige Pächter.




Der Vorstand